Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.09.02
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
(1)
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Mehrwertsteuer ist im Angebotspreis gesondert ausgewiesen. Die Preise des Auftagnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
(2)
Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Aufraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die
vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
(3)
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die
vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
(2)
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die
Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen
ist.
IV. Zahlungsverzug
(1)
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermägensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an
noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung
leistet.
(2)
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hähe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
(1)
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware
ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
(2)
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
(3)
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. $ 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Hähe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
(4)
Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle
häherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
(5)
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber trifft seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
(6)
Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber
angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen gem. $ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
(1)
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Der
Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber eine Autorenkorrektur. Sollte diese auf
Grund von Zeitproblemen oder Nichterreichen des Auftraggebers nicht erfolgen,
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für auftretende Satz- und
Gestaltungsmängel. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2)
Beanstandungen sind nur innerhalb 48 Stunden nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden
sind, dürfen nur gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.
(3)
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Hähe des Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzägerter, unterlassener oder mißlungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung oder
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden wird aus-geschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder
seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat
der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
(4)
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
(5)
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken sowie Digitalproofs und Auflagendruck.
(6)
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
VII. Verwahren, Versicherung
(1)
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(3)
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Urheberrecht / Sonstiges
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Für die vom Auftragnehmer zu schaffenden Werke gilt, daß alle dafür notwendigen Zwischenstufen egal in welcher Art oder technischen Form sie vorliegen (z.B. Diapositive, Lithographien, elektronische Speicherung), nicht mit dem Werk auf den Auftraggeber übergehen, sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Alle Zwischenstufen zur Schaffung des Werkes bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Die Archivierung der zur Schaffung des Werkes notwendigen Zwischenstufen geschieht nach Maßgabe des Auftragnehmers und erfolgt nur, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich gefordert und von ihm die entsprechenden Kosten übernommen werden.
IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
X. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
XI. Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Chemnitz. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma addprint AG, Am Spitzberg 8a, 01728 Bannewitz, Tel.: +49 035206 / 380 - 0